Rauchwarnmelder

RAUCH­MELDER-PFLICHT

Rauchwarnmelder sind in Baden-Württemberg Pflicht. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten in bestehenden Gebäuden installiert werden. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Schlafzimmer sowie Flure, die als Fluchtweg dienen, mit einem Rauchmelder ausgestattet sein müssen.

Installation eines Rauchmelders!

Ein Rauchmelder sollte in waagerechter Position an der Decke befestigt. Eine Installation in der Raummitte mit einem Mindestabstand von einem halben Meter zur Wand. An Dachschrägen montiere man Rauchmelder etwa 50 Zentimeter unterhalb des höchsten Punktes. Die Rauchwarnmelder sollten allerdings nicht in der Nähe von Zugluft sowie an Luftschächten und Klimaanlagen installiert werden. Denn dort zieht Rauch ab.

Rauchmelder der beste Lebensretter in der Wohnung!

Im Schlaf wird Rauch nicht wahrgenommen. Fazit: etwa zwei Drittel aller Brandopfer werden nachts im Schlaf vom Feuer überrascht. Das Tückische hierbei: Im Schlaf funktioniert der menschliche Geruchssinn nicht und somit der Rauch nicht wahrgenommen. Wertvolle Sekunden oder gar Minuten vergehen bis die Rauchkonzentration und die Temperatur derart ansteigen, dass das Brandopfer schließlich erwacht. Dann allerdings ist es oft zu spät. Vor allem der hochgiftige Brandrauch wird zur Todesfalle, aus der es fast kein Entrinnen mehr gibt. Er ist viel gefährlicher als das Feuer selbst. Da bereits das Einatmen einer Lungenfüllung mit Brandrauch tödlich sein kann, ist ein Rauchmelder der beste Lebensretter in der Wohnung. Bei der ersten Rauchentwicklung schlagen die Geräte laut Alarm, so dass Hausbewohner frühzeitig geweckt werden und sich in Sicherheit bringen können, bevor ihnen Feuer und Rauch alle Fluchtwege abschneiden.

Wer ist für die Wartung von Rauchmeldern zuständig?

Damit der Rauchmelder im Ernstfall auch funktioniert, muss seine Funktionsfähigkeit regelmäßig überprüft werden. Dies ist Sache des Vermieters, Rauchmelder im gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Dazu gehöre auch die jährliche Prüfung und Wartung der Geräte.

Rauchmelder nicht vom Wühltisch kaufen!

Nicht zuletzt wegen der recht jungen gesetzlichen Vorschriften zu Rauchmeldern, ist das Angebot in letzter Zeit massiv gestiegen. Inzwischen liegen Rauchmelder sogar in Supermärkten als Sonderposten auf dem Wühltisch. Für den Verbraucher ist es dadurch nicht leichter geworden, ein qualitativ hochwertiges und somit sicheres Gerät zu erkennen. Grundsätzlich raten Experten zum Kauf von einfachen Geräten, die leicht zu montieren sind. „Kaufen Sie den Rauchwarnmelder dort, wo Sie dazu kompetent beraten werden können“, so der eindringliche Appell. Außerdem sollte klar nach zu verfolgen sein, welcher Hersteller das jeweilige Gerät produziert hat.

Qualität erkennen!

Gesetzlich müssen Rauchmelder eine CE-Kennzeichnung besitzen und der Norm „EN 14604“ entsprechen. Diese legt unter anderem die Mindestlautstärke des Alarms, sowie einige Mindeststandards im Bereich der Funktionalität fest. So müssen die Geräte beispielsweise so gebaut sein, dass der Rauch von allen Seiten gleich gut eindringen kann. Außerdem muss der Rauchmelder einen Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Alarms haben.

Spezielle Rauchmelder für Küche und Bad!

In Räumen, in denen regelmäßig starker Dampf, Rauch oder Staub entsteht (z. B. in Küche oder Bad), würden normale Rauchmelder oft nervige Fehlalarme produzieren. Zigarettenqualm oder Kerzen lösen bei ordnungsgemäß installierten Geräten mit normaler Sensibilität übrigens keine Fehlalarme aus.

Müssen Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern dokumentiert werden?

Die DIN 14676 führt im Kap. 6.1 zur Instandhaltung aus: Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Der Rauchwarnmelder ist nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchsten ± 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen. Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind zu dokumentieren. Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.